Allgemeine Geschäftsbedingungen der MKP Service GmbH (Stand 10.2018)
§1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir (nachfolgend -Lieferer-) mit Ihnen (nachfolgend -Besteller-) schließen. Soweit nichts anders vereinbart, gelten vom Besteller verwendete eigene allgemeine Geschäftsbedingungen nicht, weder wenn diesen vom Lieferer nicht ausdrücklich widersprochen noch wenn der Auftrag angenommen wird. Die AGB des Lieferers gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass der Lieferer nochmals auf sie hinweisen müsste.
(2) Der Lieferer hat als Unternehmen ein Interesse daran Verträge über seine Produkte nur mit anderen Unternehmen zu schließen. Der Besteller sichert mit Verwendung des Preisanfrageformulars zu, dass es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Sollte der Besteller insoweit unzutreffende Angaben machen, williget er ein, rechtlich wie ein Unternehmer behandelt zu werden (Verbraucherrechte gelten dann nicht), zudem steht dem Lieferer darüber hinaus ein Anfechtungsrecht und die Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes gemäß §3 Absatz 5 zu.
§2 Angebot, Annahme, Vertragsschluss
(1) Der Besteller stellt dem Lieferer die für die Unterbreitung eines Angebots erforderlichen Informationen, Texte oder Dateien über das Kontaktformular des Lieferers oder per E-Mail zur Verfügung. Die etwaigen Vorgaben des Lieferers zu Dateiformaten sind zu beachten. Der Besteller verpflichtet sich, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Besteller stellt den Lieferer ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung. Der Lieferer nimmt keine Prüfung der übermittelten Daten auf inhaltliche Richtigkeit vor und übernimmt insoweit keine Haftung für Fehler.
(2) Auf Grundlage der Anfrage und Informationen des Bestellers wird der Lieferer dem Besteller ein Angebot unterbreiten, an welches sich der Lieferer 2 Wochen gebunden hält, danach behält ein Angebot nur dann weiter Gültigkeit, wenn der Lieferer die Frist schriftlich verlängert. Alle Angebote des Lieferers verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Beinhaltet sind z.B. die Lieferkosten, Verpackungskosten. Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union können vom Lieferer nicht zu vertretende weitere Kosten anfallen, wie z.B. Zölle, Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute), die vom Besteller zu tragen sind. Entstandene Kosten der Geldübermittlung sind vom Besteller auch in den Fällen zu tragen, in denen die Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat erfolgt, die Zahlung aber außerhalb der Europäischen Union veranlasst wurde. Kommt es während des Zeitraums zwischen Angebotsabgabe und Annahme durch den Besteller zu Preissteigerungen ist der Lieferer berechtigt diese an den Besteller weiter zu belasten. Der Lieferer wird den Besteller über derartige Preiserhöhungen unterrichten. Dem Besteller steht im Falle einer Erhöhung des ursprünglichen Angebotspreises von mehr als 5% das Recht des Widerrufs zu, der innerhalb von 5 Tagen, gerechnet ab dem Eingang der Unterrichtung durch den Lieferer schriftlich per Schreiben, Telefax oder E-Mail beim Lieferer einzugehen hat.
(3) Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Besteller verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware durch den Lieferer oder eines von ihm beauftragten Dritten an den Lieferer zurückzusenden. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum an der Vorbehaltsware bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
(4) Nach Annahme des Angebots durch den Besteller wird der Lieferer dem Besteller eine Auftragsbestätigung in Textform zukommen lassen. Erst die vom Lieferer überlassene Auftragsbestätigung führt zum Vertragsschluss und ausschließlich die darin enthaltenen Parameter, wie z.B. Preise, Lieferort, Lieferzeiten etc. sind neben diesen AGB Vertragsgrundlage. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten, sofern die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Ware dadurch nicht erheblich geändert wird und dies im Einzelfall zumutbar ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
(5) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt gegebenenfalls per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Besteller hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm beim Lieferer hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird dem Besteller eine Auftragsbestätigung in Textform zukommen lassen.
§3 Lieferung
Eine bestimmte Lieferzeit wird vom Lieferer grundsätzlich nicht zugesichert, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. In diesem Ausnahmefall gilt:
(1) Die Lieferzeit beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes, wie z.B. die Erforderlichkeit einer Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die sich aus der Auftragsbestätigung ergebene Ware an dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferort angekommen ist. Das Abladen der Ware obliegt dem Besteller und erfolgt auf seine Gefahr. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.
(3) Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers oder dem des Spediteurs liegen oder bei Hindernissen, für die etwaige Zulieferer des Lieferers verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
(4) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, um mehr als 14Tage) ist der Lieferer berechtigt entweder die von einem Dritten berechneten Lagerkosten oder im Falle der Eigenlagerung durch den Lieferer 1 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden Monat des Lieferverzuges zu berechnen. Zudem ist der Lieferer nach einer zuvor gesetzten und fruchtlos verstrichenen Nachfrist berechtigt über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.
(5) Sollte der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenen Ware oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als drei Wochen im Rückstand sein, so ist der Lieferer berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, ist der Lieferer berechtigt 30 % des Netto-Verkaufspreises als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Dem Lieferer bleibt es in diesem Fall vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen, dem Besteller bleibt es in diesem Fall vorbehalten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Sofern der Lieferer von seinem Recht auf pauschalen Schadenersatz keinen Gebrauch macht, hat er – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – auch die Befugnis, über die sich aus der Auftragsbestätigung ergebene Ware frei zu verfügen und dem Besteller an deren Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu vergleichbaren Vertragsbedingungen zu liefern, unbeschadet des Rechts des Lieferers etwaige Preiserhöhungen zu berücksichtigen. Sollten die Preiserhöhungen mehr als 5% der bisherigen Angebotssumme ausmachen, steht dem Besteller das Recht des Widerrufs zu, der innerhalb von 5 Tagen, gerechnet ab dem Eingang der Unterrichtung durch den Lieferer schriftlich per Schreiben, Telefax oder E-Mail beim Lieferer einzugehen hat.
(6) Der Lieferer behält sich vor, dem Besteller ausnahmsweise zu gestatten den Vertrag zu stornieren, wodurch Stornokosten nach Maßgabe der nachfolgenden Staffel anfallen. In diesem Falle tritt eine Stornierung jedoch erst ein, wenn die kompletten Stornokosten auf dem Konto des Lieferers eingegangen sind.
Die Stornierungskosten betragen in %:
31 Tage ab Auftragsbestätigung: 10%
31-60 Tage ab Auftragsbestätigung: 30%
61-90 Tage ab Auftragsbestätigung: 50%
91 Tage ab Auftragsbestätigung: 70%
§4 Gefahrübergang, Abnahme
(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
(2) Es obliegt dem Besteller die gelieferte Ware gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter) zu schützen oder gegebenenfalls zu versichern, sofern noch kein Versicherungsschutz besteht. Bei etwaigen diesbezüglichen Schäden haftet der Besteller.
(3) Bei Lieferungen einschließlich Montage geht die Gefahr mit der Beendigung der Montage auf den Besteller über. Wird nach Versendung ab Werk, jedoch vor dem Gefahrübergang, die Leistung des Lieferers durch höhere Gewalt, Krieg, Sabotage oder andere unabwendbare vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat der Lieferer zusätzlich Anspruch auf denjenigen Teil der Vergütung, welcher der beschädigten oder zerstörten Leistung entspricht.
§5 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(2) Mit Gegenansprüchen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Lieferer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirkt.
(2) Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Besteller dem Lieferer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(3) Der Besteller kann die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an den Lieferer ab, dieser nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Lieferer berechtigt die Forderung selbst einzuziehen. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungsbetrag der Vorbehaltswaren die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer. Der Lieferer ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Käufers trotz vorheriger Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
(4) Jede Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsware sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte, erfolgt für den Lieferer. An neu entstehenden Sachen erwirbt der Besteller Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(5) Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattetes aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.
(6) Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Besteller oder ein Dritter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
§7 Gewährleistung
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und dem Lieferer Beanstandungen unverzüglich per Telefax oder E-mail mitzuteilen und diese zu rügen. Es gilt insoweit §377 HGB, gegebenenfalls analog. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
(2) Als Beschaffenheit der Sache gelten nur die eigenen Angaben des Lieferers und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
(3) Bei Mängeln hat der Lieferer die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung hat der Lieferer nicht die erhöhten Kosten zu tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
(4) Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller:
a) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
b) auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
c) auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen.
(5) Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Der Lieferer haftet ferner nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller die Vertragsgegenstände unsachgemäß lagert, behandelt oder verwendet, selbst fehlerhafte Montagen oder Inbetriebsetzungen vorgenommen hat, ungeeignete Betriebsmittel verwendet, Produkte übermäßig beansprucht etc. Eine Haftung besteht auch nicht bei etwaigen anderen Umständen, die ohne Verschulden des Lieferers entstanden sind (z. B. mangelhafte Fundamente, ungeeigneter Baugrund, chemischer oder elektro-chemischer oder elektrischer Einfluss etc.).
(6) ) Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn der Besteller einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich dem Lieferer angezeigt hat:
a) durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
b) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der
Lieferer nicht freigegeben hat oder
c) der Kaufgegenstand in einer vom Lieferer nicht zu vor schriftlich genehmigten
Weise verändert worden ist oder
d) Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Betrieb des Aggregates
haben
e) Der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des
Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht, bei dem Lieferer zurechenbaren schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die der Besteller im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen den Lieferer hat.
(8) Stellt sich heraus, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, trägt der Besteller die bisherigen Kosten des Lieferers.
§8 Haftung
(1) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Lieferer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lieferer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie des Produkthaftungsgesetzes sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, soweit gesetzlich zulässig begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
(2) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.
§9 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.